ALLGEMEINE EINKAUFBEDINGUNG (AEB) DER TERRA INFRASTRUCTURE GMBH, Essen
(1) Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren, Dienst- und Werkleistungen sowie deren Abwicklung, wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt der Auftraggeber nicht an, es sei denn, der Auftraggeber stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
(2) Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferungen/Leistungen annimmt oder bezahlt.
(3) Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen INCOTERMS© in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(I) Bestellungen
(1) Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden. Mündliche Vereinbarungen – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellung in der gleichen Form innnerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir zum Widerruf berechtigt. Auf offensichtliche Irrtümer (zB Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.
(2) Kostenvoranschläge sind für den Zeitraum ihrer Gültigkeit eine verbindliche Grundlage für daraus entstehende Bestellungen. Sie sind nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(3) Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber verwendete Unterlagen müssen mindestens aufweisen: Bestellnummer, Kommissionsnummer, Werk, Empfangsstelle, vollständige/-n Artikeltext/Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie
USt-ID-Nr. (bei Einfuhr aus der EU).
(II) Preise
(1) Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise und bindend. Sie verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Lieferungs-/Leistungspflicht zu bewirken hat. Dies meint Nebenleistungen (z.B.Montage) und Nebenkosten (z.B. Transport und Verpackungskosten), soweit diese AEB oder die jeweilige Vereinbarung nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung vorsehen Transportversicherungskosten trägt der Auftragnehmer.
(II) Lieferungs-/Leistungsumfang; Eigentum; Nutzungsrechte
(1) Zum Lieferungs-/Leistungsumfang gehört u. a., dass
– der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen technischen Unterlagen (auch für Unterlieferanten) sowie an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen überträgt. Diese technischen Unterlagen müssen in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitensystem SI abgefasst sein;
– der Auftragnehmer dem Auftraggeber an allen schutzrechtsfähigen Lieferungen/Leistungen das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Recht zur Nutzung in sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten einräumt [insbesondere ist der Auftraggeber ohne Einschränkung berechtigt, die Lieferungen/Leistungen zu vervielfältigen, zu bearbeiten, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, sowie alle vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich an Dritte zu übertragen];
– der Auftragnehmer dem Auftraggeber an solchen Lieferungen/Leistungen, die er individuell für den Auftraggeber erstellt, ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte im oben beschriebenen Umfang einräumt;
– der Auftragnehmer dafür einsteht, dass er die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes strikt beachtet und die jeweiligen Erfindungen fristgerecht in Anspruch nimmt. Dies gilt auch insoweit, als der Auftragnehmer keine eigenen Angestellten/Arbeitnehmer beschäftigt, sondern Dritte im Rahmen einer zulässigen Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt hat.
– der Auftraggeber die unbeschränkte Befugnis hat, Instandsetzungen der hereingenommenen Lieferung/Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ferner Ersatzteile selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen.
(2) Soll vom vereinbarten Lieferungs-/Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der Auftragnehmer nur dann zu Mehrforderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, wenn eine entsprechende schriftliche Ergänzungsvereinbarung mit dem Auftraggeber vor der Ausführung getroffen wurde.
(3) Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen/-leistungen ist der Auftraggeber berechtigt, diese zulasten und auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuweisen.
(IV) Qualität
Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder einen von diesem Beauftragten ein.
(V) Lieferungs- und Leistungsfristen/Lieferungs- und Leistungstermine
(1) Vereinbarte Termine sind verbindlich. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine Lieferungs-/Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen berechtigt den Auftraggeber zur Zurückweisung der Lieferung/Leistung bis zur Fälligkeit.
(2) Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er dies unverzüglich dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
(3) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung stellt keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber zustehenden Schadensersatzansprüche dar; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des vom Auftraggeber geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung/Leistung.
(VI) Anlieferung/Leistung und Lagerung, Gefahrtragung
(1) Soweit Auftragnehmer und Auftraggeber für den Vertrag die Geltung einer der von der Internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten internationalen Handelsklauseln „Incoterms“ vereinbaren, so ist die jeweils aktuelle Fassung maßgebend. Sie gelten nur insoweit, als sie nicht mit Bestimmungen dieser AEB und den sonst getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Die Lieferung/Leistung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geliefert/geleistet und verzollt (DDP „delivered duty paid“, gemäß Incoterms) an den in der Bestellung angegebenen Ort der Lieferung/Leistung oder Verwendung zu erfolgen. Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung.
(2) Die Lieferungen/Leistungen sind an die angegebenen Versandanschriften zu bewirken. Die Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang zulasten des Auftraggebers, wenn diese Stelle die Lieferung/Leistung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten des Auftraggebers, die sich aus der Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.
(3) Teillieferungen/-leistungen sind unzulässig, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Teillieferungen/-leistungen sind als solche zu kennzeichnen, Lieferungs-/Leistungsscheine sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(4) Ist eine Verwiegung erforderlich, so ist das auf den geeichten Waagen des Auftraggebers festgestellte Gewicht maßgebend.
(5) Soweit der Auftragnehmer auf Rücksendung der für die Lieferung/Leistung notwendigen Verpackung Anspruch hat, sind die Lieferungs-/Leistungspapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung entsorgt der Auftraggeber die Verpackung auf Kosten des Auftragnehmers; in diesem Falle erlischt der Anspruch des Auftragnehmers auf Rückgabe der Verpackung.
(6) Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen zur Lieferungs-/Leistungserbringung auf dem Gelände des Auftraggebers darf nur auf zugewiesenen Lagerplätzen erfolgen. Für diese Gegenstände trägt der Auftragnehmer bis zum Gefahrenübergang des Gesamtauftrages die volle Verantwortung und Gefahr.
(7) Bei der Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der anwendbaren Gefahrgutverordnungen inklusive der jeweiligen Anlagen und Anhänge einzuhalten.
(8) Die Deklaration der Güter in den Frachtbriefen hat bei Bahnversand nach den aktuell gültigen Vorschriften der Eisenbahnen zu erfolgen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung entstehen, gehen zulasten des Auftragnehmers.
(9) Den Empfang von Sendungen hat sich der Lieferungs-/Leistungserbringer von der angegebenen Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen.
(VIII) Ausführung, Unterlieferanten, Abtretung
Soweit es sich um werkvertragliche Lieferungen/Leistungen handelt, gilt:
(1) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Ausführung des jeweiligen Vertrages ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Unterlieferanten dem Auftraggeber auf dessen Wunsch zu nennen.
(3) Der Auftragnehmer kann seine vertraglichen Ansprüche gegen den Auftraggeber nicht an Dritte abtreten oder sie von Dritten einziehen lassen. Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Ansprüche.
(VII) Kündigung
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Lieferungen/Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und gelieferte/geleistete Arbeit angemessen zu vergüten; es gilt in diesem Fall § 649 Satz 2 HS 2 BGB. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber hat ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere dann, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Auftragnehmers eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber gefährdet ist. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, Material und/oder Halbfabrikate einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.
(IX) Rechnungserteilung, Zahlung, Aufrechnung
(1) Die Zahlung ist – mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Auftragnehmers – fällig mit Eingang einer Rechnung gemäß § 14 UStG innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Begleichung der Rechnung erfolgt spätestens 30 Tage nach Lieferung/Leistung sowie Rechnungseingang. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene und angenommene Lieferung/Leistung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist.
(2) Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z. B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an den Auftraggeber.
(3) Der Auftraggeber zahlt mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
(4) Fälligkeitszinsen sind ausgeschlossen. Auf jeden Fall ist der Auftraggeber berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Auftragnehmer gefordert nachzuweisen.
(5) Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
(X) Ansprüche aus Mängelhaftung
(1) Der Auftragnehmer steht verschuldensabhängig dafür ein, dass seine Lieferung/Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat, den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt und den anerkannten Regeln der Technik und den vereinbarten Eigenschaften und Normen entspricht. Entstehen dem Auftraggeber infolge mangelhafter Lieferung/Leistung Kosten, wie z. B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Vertragsstrafen, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an Auftraggeber lediglich Ware zu liefern, die frei von jeglichem Hinweis auf ionisierende Strahlung ist. Sämtliche Kosten und Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen, hat der Auftragnehmer zu tragen.
(3) Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung/Leistung des Liefer-/Leistungsumfangs oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme.
(4) Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten; längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Für neu gelieferte/geleistete Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, für nachgebesserte Teile nur, sofern es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt, die Nacherfüllung sich durch einen größeren Umfang, besondere Dauer oder höhere Kosten auszeichnet und der Auftragnehmer den Mangel nicht ausdrücklich nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung beseitigt. Die Ware wird vom Auftraggeber – oder im Fall der Streckenlieferung von dessen Abnehmer – nach Eingang in dem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft und vorgefundene Mängel werden umgehend gerügt. Die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, sofern nicht im Einzelfall eine längere Frist angemessen ist, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer per Brief, Telefax, E-Mail,telefonisch oder in anderer Weise eingeht. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln.
(5) Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers unverzüglich so zu beseitigen oder neu zu liefern/leisten, dass dem Auftraggeber keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung/-leistung einschließlich aller Nebenkosten (z. B. Frachten) trägt der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben unberührt. Eine Nachbesserung des Auftragnehmers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
(6) Der Auftraggeber kann von dem Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die der Auftraggeber im Verhältnis zu dessen Abnehmern zu tragen hat, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber vorhanden war.
(7) Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (lieferantenregress) neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Auftraggeber ist dabei insbesondere dazu berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu verlangen, die der Auftraggeber dem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Dies umfasst bei Waren mit digitalen Elementen oder Inhalten auch die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das Wahlrecht nach diesen AEB sowie den gesetzlichen Vorschriften wird dadurch nicht eingeschränkt. Soweit der Auftraggeber einen von dem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch oder Anspruch auf Aufwendungsersatz anerkennt oder erfüllt, wird der Auftragnehmer um schriftliche Stellungnahme bezüglich der Darlegung des Sachverhaltes gebeten. Soweit diese Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt und keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt wird, gilt der durch den Auftraggeber tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer geschuldet. Dem Auftragnehmer obliegt sodann der Gegenbeweis. Die vorangestellten Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn der Auftraggeber oder ein Abnehmer oder ein Dritten die Ware mit einem anderen Produkt verbindet oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet.
(XI) Ersatzteile
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Ersatzteile zu den gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Lieferung vorzuenthalten. Soweit der Auftragnehmer die Produktion von entsprechenden Ersatzteilen mit oder nach Ablauf des unter Abs. 1 genannten Zeitraums einzustellen beabsichtigt, hat er dies dem Auftraggeber mindestens 6 Monate vor Einstellung der Produktion mitzuteilen.
(XII) Zusicherungen/Freistellungen
(1) Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, die Vorgaben des MiLoG einzuhalten und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, insbesondere solchen nach § 13 MiLoG, frei.
(2) Sollten aufgrund der Lieferung/Leistung des Auftragnehmers bestehende Schadensersatzansprüche von Dritten gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erstes Anfordern hin in voller Höhe von derartigen Ansprüchen frei und verpflichtet sich zur Übernahme angemessener Anwalts- und Gerichtskosten des Auftraggebers.
(3) Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass Waren, die im Auftrag für den Auftraggeber produziert, gelagert, befördert, an den Auftraggeber geliefert oder von diesem übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden und während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind. Der Auftragnehmer sichert zu, dass das für die Produktion, Lagerung, Be- und Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist und er dieses gegen die aktuell gültigen Sanktionslisten der EU abgeglichen hat. Der Auftragnehmer sichert weiterhin zu, dass alle Geschäftspartner, die in seinem Auftrag handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten gegen die aktuell gültigen Sanktionslisten der EU abgeglichen werden.
(XIII) Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle.
(2) Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Wahl des Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.
(XIV) Anzuwendendes Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.
(XV) Verbot der Werbung/Geheimhaltung
(1) Die Verwendung des Logos und der Wortmarke von terra infrastructure GmbH bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die terra infrastructure GmbH im Einzelfall.
(2) Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. bei dem Auftraggeber und seinen Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
(XVI) Eigentumsvorbehalt
(1) Einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers erkennt der Auftraggeber nur an, sofern das Eigentum der Ware mit Bezahlung auf ihn übergeht und der Auftraggeber zur Weiterveräußerung und Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind. Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere weitergeleiteter, nach-geschalteter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt, Kontokorrentvorbehalt und Konzernvorbehalt werden nicht akzeptiert. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftragnehmer werden von dem Auftraggeber nicht anerkannt; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen und sie werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Auftragnehmer die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.
(XVII) Teilunwirksamkeit/Textform
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Das Gleiche gilt für den jeweiligen Vertrag. Soweit in diesen AEB für Erklärungen der Vertragspartner Schriftlichkeit verlangt ist, genügt jeweils die Textform.
(XVIII) REACH-Klausel
Bei allen an den Auftraggeber gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen müssen seitens des Auftragnehmers die aus der REACH-Verordnung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllt werden.
(XIX) Erklärung über Ursprungseigenschaft
Für den Fall, dass der Auftragnehmer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt Folgendes:
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
(XX) Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
(XXI) Anwendbare Fassung
Soweit diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen dem Auftragnehmer auch in anderer Sprache zur Verfügung gestellt werden, gilt allein die deutsche Fassung.
Stand: Juni 2022