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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB) DER TERRA INFRASTRUCTURE GMBH, ESSEN

Präambel


(1) Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers für alle – auch 
zukünftigen – Bestellungen von Waren, Dienst- und Werkleistungen sowie deren Abwicklung, 
wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen 
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Abweichende Bedingungen des 
Auftragnehmers erkennt der Auftraggeber nicht an, es sei denn, der Auftraggeber stimmt ihrer 
Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.

(2) Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftraggeber in 
Kenntnis entgegenstehender oder von diesen abweichender Bedingungen des 
Auftragnehmers die Lieferungen/Leistungen annimmt oder bezahlt.

(3) Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die von der 
Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen INCOTERMS© in ihrer 
jeweils gültigen Fassung.


I. Bestellungen


1. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich oder in Textform 
erteilt werden. Mündliche Vereinbarungen – einschließlich nachträglicher Änderungen und 
Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung 
durch den Auftraggeber in Schriftform oder in Textform. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die 
Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen in Schriftform oder in Textform anzunehmen. 
Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber zum Widerruf berechtigt. Auf offensichtliche 
Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung 
einschließlich der Bestellunterlagen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber zum Zwecke der 
Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.

2. Kostenvoranschläge sind für den Zeitraum ihrer Gültigkeit eine verbindliche Grundlage für 
daraus entstehende Bestellungen. Sie sind nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde 
ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

3. Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber verwendete Unterlagen 
müssen mindestens aufweisen: Bestellnummer, Kommissionsnummer, Werk, Empfangsstelle, 
vollständige/-n Artikeltext/Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie
USt-ID-Nr. (bei Einfuhr aus der EU).


II. Preise


1. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise und bindend. Sie verstehen sich 
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur 
Erfüllung seiner Lieferungs-/Leistungspflicht zu bewirken hat. Dies meint Nebenleistungen 
(z.B. Montage) und Nebenkosten (z.B. Transport und Verpackungskosten), soweit diese AEB 
oder die jeweilige Vereinbarung nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung vorsehen 
Transportversicherungskosten trägt der Auftragnehmer.


III. Lieferungs-/Leistungsumfang; Eigentum; Nutzungsrechte


1. Zum Lieferungs-/Leistungsumfang gehört u. a., dass
▪ der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen technischen 
Unterlagen (auch für Unterlieferanten) sowie an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung 
und Betrieb erforderlichen Unterlagen überträgt. Diese technischen Unterlagen 
müssen in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitensystem 
SI abgefasst sein.
▪ der Auftragnehmer dem Auftraggeber an allen schutzrechtsfähigen 
Lieferungen/Leistungen das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, nicht 
ausschließliche und unwiderrufliche Recht zur Nutzung in sämtlichen bekannten und 
unbekannten Nutzungsarten einräumt [insbesondere ist der Auftraggeber ohne 
Einschränkung berechtigt, die Lieferungen/Leistungen zu vervielfältigen, zu 
bearbeiten, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und 
drahtlos öffentlich wiederzugeben, sowie alle vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte 
entgeltlich und unentgeltlich an Dritte zu übertragen];
▪ der Auftragnehmer dem Auftraggeber an solchen Lieferungen/Leistungen, die er 
individuell für den Auftraggeber erstellt, ausschließliche Nutzungs- und 
Verwertungsrechte im oben beschriebenen Umfang einräumt;
▪ der Auftragnehmer dafür einsteht, dass er die Vorschriften des 
Arbeitnehmererfindungsgesetzes strikt beachtet und die jeweiligen Erfindungen 
fristgerecht in Anspruch nimmt. Dies gilt auch insoweit, als der Auftragnehmer keine 
eigenen Angestellten/Arbeitnehmer beschäftigt, sondern Dritte im Rahmen einer 
zulässigen Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt hat.
▪ der Auftraggeber die unbeschränkte Befugnis hat, Instandsetzungen der 
hereingenommenen Lieferung/Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen 
oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ferner Ersatzteile selbst herzustellen oder 
durch Dritte herstellen zu lassen.

2. Soll vom vereinbarten Lieferungs-/Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der 
Auftragnehmer nur dann zu Mehrforderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, 
wenn eine entsprechende schriftliche Ergänzungsvereinbarung mit dem Auftraggeber vor der 
Ausführung getroffen wurde.

3. Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen/-leistungen ist der Auftraggeber 
berechtigt, diese zulasten und auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuweisen.


IV. Qualität


Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem jeweils neuesten Stand der 
Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und 
aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu 
erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der 
Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines 
Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder einen von diesem Beauftragten ein.


V. Lieferungs- und Leistungsfristen/Lieferungs- und Leistungstermine


1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so 
gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine Lieferungs-/Leistungserbringung vor den 
vereinbarten Terminen berechtigt den Auftraggeber zur Zurückweisung der Lieferung/Leistung 
bis zur Fälligkeit.

2. Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so 
hat er dies unverzüglich dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe sowie der 
voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

3. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung stellt keinen Verzicht auf die 
dem Auftraggeber zustehenden Schadensersatzansprüche dar; dies gilt bis zur vollständigen 
Zahlung des vom Auftraggeber geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung/Leistung.


VI. Anlieferung/Leistung und Lagerung, Gefahrtragung


1. Soweit Auftragnehmer und Auftraggeber für den Vertrag die Geltung einer der von der 
Internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten internationalen Handelsklauseln 
„Incoterms“ vereinbaren, so ist die jeweils aktuelle Fassung maßgebend. Sie gelten nur 
insoweit, als sie nicht mit Bestimmungen dieser AEB und den sonst getroffenen 
Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Die Lieferung/Leistung hat, soweit nichts anderes 
schriftlich vereinbart ist, geliefert/geleistet und verzollt (DDP „delivered duty paid“, gemäß 
Incoterms) an den in der Bestellung angegebenen Ort der Lieferung/Leistung oder 
Verwendung zu erfolgen. Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der 
zufälligen Verschlechterung.

2. Die Lieferungen/Leistungen sind an die angegebenen Versandanschriften zu bewirken. Die 
Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten Empfangsstelle 
bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang zulasten des Auftraggebers, wenn diese Stelle 
die Lieferung/Leistung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten des 
Auftraggebers, die sich aus der Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vereinbarten 
Empfangsstelle ergeben.

3. Teillieferungen/-leistungen sind unzulässig, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen 
ausdrücklich zugestimmt. Teillieferungen/-leistungen sind als solche zu kennzeichnen, 
Lieferungs-/Leistungsscheine sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

4. Ist eine Verwiegung erforderlich, so ist das auf den geeichten Waagen des Auftraggebers 
festgestellte Gewicht maßgebend.

5. Soweit der Auftragnehmer auf Rücksendung der für die Lieferung/Leistung notwendigen 
Verpackung Anspruch hat, sind die Lieferungs-/Leistungspapiere mit einem deutlichen Hinweis 
zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung entsorgt der Auftraggeber die Verpackung auf 
Kosten des Auftragnehmers; in diesem Falle erlischt der Anspruch des Auftragnehmers auf 
Rückgabe der Verpackung.

6. Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen zur Lieferungs-/Leistungserbringung auf 
dem Gelände des Auftraggebers darf nur auf zugewiesenen Lagerplätzen erfolgen. Für diese 
Gegenstände trägt der Auftragnehmer bis zum Gefahrenübergang des Gesamtauftrages die 
volle Verantwortung und Gefahr.

7. Bei der Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen 
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der anwendbaren 
Gefahrgutverordnungen inklusive der jeweiligen Anlagen und Anhänge einzuhalten.

8. Die Deklaration der Güter in den Frachtbriefen hat bei Bahnversand nach den aktuell 
gültigen Vorschriften der Eisenbahnen zu erfolgen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige 
oder unterlassene Deklarierung entstehen, gehen zulasten des Auftragnehmers.

9. Den Empfang von Sendungen hat sich der Lieferungs-/Leistungserbringer von der 
angegebenen Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen.


VII. Ausführung, Unterlieferanten, Abtretung


Soweit es sich um werkvertragliche Lieferungen/Leistungen handelt, gilt:

1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Ausführung des jeweiligen Vertrages ganz oder 
teilweise auf Dritte zu übertragen.

2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Unterlieferanten dem Auftraggeber auf dessen 
Wunsch zu nennen.

3. Der Auftragnehmer kann seine vertraglichen Ansprüche gegen den Auftraggeber nicht an 
Dritte abtreten oder sie von Dritten einziehen lassen. Dies gilt nicht für rechtskräftig 
festgestellte oder unbestrittene Ansprüche.


VIII. Kündigung


1. Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise 
zu kündigen. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, alle bis dahin erbrachten 
Lieferungen/Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und gelieferte/geleistete 
Arbeit angemessen zu vergüten; es gilt in diesem Fall § 649 Satz 2 Hs. 2 BGB. Weitergehende 
Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

2. Der Auftraggeber hat ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, 
insbesondere dann, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des 
Auftragnehmers eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten 
gegenüber dem Auftraggeber gefährdet ist. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, 
Material und/oder Halbfabrikate einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel zu 
angemessenen Bedingungen zu übernehmen.


IX. Rechnungserteilung, Zahlung, Aufrechnung


1. Die Zahlung ist – mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des 
Auftragnehmers – fällig mit Eingang einer Rechnung gemäß § 14 UStG innerhalb von 30 
Tagen; bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen werden 3 % Skonto gewährt. Eine vor dem 
vereinbarten Termin vorgenommene und angenommene Lieferung/Leistung berührt nicht die 
an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist.

2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der 
Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, 
Prüfbescheinigungen (z. B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang 
gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an den Auftraggeber.

3. Der Auftraggeber zahlt mittels Scheck oder Banküberweisung. Für die Rechtzeitigkeit der 
Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto des Auftraggebers maßgeblich. 

4. Fälligkeitszinsen sind ausgeschlossen. Auf jeden Fall ist der Auftraggeber berechtigt, einen 
geringeren Verzugsschaden, als vom Auftragnehmer gefordert, nachzuweisen.

5. Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten 
Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf 
demselben Rechtsverhältnis beruhen.


X. Ansprüche aus Mängelhaftung


1. Der Auftragnehmer steht verschuldensabhängig dafür ein, dass seine Lieferung/Leistung 
die vereinbarte Beschaffenheit hat, den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt und den 
anerkannten Regeln der Technik und den vereinbarten Eigenschaften und Normen entspricht. 
Entstehen dem Auftraggeber infolge mangelhafter Lieferung/Leistung Kosten, wie z.B. 
Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Vertragsstrafen, so hat der Auftragnehmer 
diese Kosten zu tragen.

2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an Auftraggeber lediglich Ware zu liefern, die frei von 
jeglichem Hinweis auf ionisierende Strahlung ist. Sämtliche Kosten und Schäden, die durch 
eine Verletzung dieser Pflicht entstehen, hat der Auftragnehmer zu tragen.

3. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen 
Ablieferung/Leistung des Liefer-/Leistungsumfangs oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, 
mit der Abnahme.

4. Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten; längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben 
hiervon unberührt. Für neu gelieferte/geleistete Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu 
laufen, für nachgebesserte Teile nur, sofern es sich um denselben Mangel oder um die Folgen 
einer mangelhaften Nachbesserung handelt, die Nacherfüllung sich durch einen größeren 
Umfang, besondere Dauer oder höhere Kosten auszeichnet und der Auftragnehmer den 
Mangel nicht ausdrücklich nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse 
des Fortbestands der Lieferbeziehung beseitigt. Die Ware wird vom Auftraggeber – oder im 
Fall der Streckenlieferung von dessen Abnehmer – nach Eingang in dem für den Auftraggeber 
zumutbaren Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft und vorgefundene Mängel werden 
umgehend gerügt. Die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf 
Arbeitstagen, sofern nicht im Einzelfall eine längere Frist angemessen ist, gerechnet ab 
Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer per Brief, 
Telefax, E-Mail, telefonisch oder in anderer Weise eingeht. Für innerhalb der Verjährungsfrist 
gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Der 
Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) 
bei anderen als offensichtlichen Mängeln.

5. Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Auftragnehmer nach Wahl des 
Auftraggebers unverzüglich so zu beseitigen oder neu zu liefern/leisten, dass dem 
Auftraggeber keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der 
Ersatzlieferung/-leistung einschließlich aller Nebenkosten (z.B. Frachten) trägt der 
Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Kommt der Auftragnehmer seiner 
Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen 
Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen oder von einem 
Dritten beseitigen lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen 
Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Die gesetzlichen Rechte auf 
Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben unberührt. Eine Nachbesserung des 
Auftragnehmers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.

6. Der Auftraggeber kann von dem Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen im 
Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die der Auftraggeber im Verhältnis zu dessen 
Abnehmern zu tragen hat, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den 
Auftraggeber vorhanden war.

7. Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb 
einer Lieferkette (Lieferantenregress) neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der 
Auftraggeber ist dabei insbesondere dazu berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu verlangen, 
die der Auftraggeber dem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Dies umfasst bei Waren mit 
digitalen Elementen oder Inhalten auch die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das 
Wahlrecht nach diesen AEB sowie den gesetzlichen Vorschriften wird dadurch nicht 
eingeschränkt. Soweit der Auftraggeber einen von dem Abnehmer geltend gemachten 
Mangelanspruch oder Anspruch auf Aufwendungsersatz anerkennt oder erfüllt, wird der 
Auftragnehmer um schriftliche Stellungnahme bezüglich der Darlegung des Sachverhaltes 
gebeten. Soweit diese Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt und keine 
einvernehmliche Lösung herbeigeführt wird, gilt der durch den Auftraggeber tatsächlich 
gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer geschuldet. Dem Auftragnehmer obliegt sodann 
der Gegenbeweis. Die vorangestellten Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, 
wenn der Auftraggeber oder ein Abnehmer oder ein Dritter die Ware mit einem anderen 
Produkt verbindet oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet.


XI. Ersatzteile


Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Ersatzteile zu den gelieferten Produkten für einen 
Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten. Soweit der Auftragnehmer 
die Produktion von entsprechenden Ersatzteilen mit oder nach Ablauf des vorgenannten 
Zeitraums einzustellen beabsichtigt, hat er dies dem Auftraggeber mindestens 6 Monate vor 
Einstellung der Produktion mitzuteilen.


XII. Zusicherungen/Freistellungen


1. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, die Vorgaben des MiLoG einzuhalten und 
stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, insbesondere solchen nach § 13 MiLoG, frei.

2. Sollten aufgrund der Lieferung/Leistung des Auftragnehmers bestehende 
Schadensersatzansprüche von Dritten gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden, 
so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erstes Anfordern in voller Höhe von 
derartigen Ansprüchen frei und verpflichtet sich zur Übernahme angemessener Anwalts- und 
Gerichtskosten des Auftraggebers.

3. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass Waren, die im Auftrag für den Auftraggeber 
produziert, gelagert, befördert, an den Auftraggeber geliefert oder von diesem übernommen 
werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden und während der Produktion, Lagerung, Be- oder 
Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind. Der 
Auftragnehmer sichert zu, dass das für die Produktion, Lagerung, Be- und Verarbeitung, 
Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig 
ist und er dieses gegen die jeweils aktuell gültigen Sanktionslisten der EU abgeglichen hat. 
Der Auftragnehmer sichert weiterhin zu, dass alle Geschäftspartner, die in seinem Auftrag 
handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben 
genannte Lieferkette zu sichern. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass 
seine Daten gegen die jeweils aktuell gültigen Sanktionslisten der EU abgeglichen werden.


XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand


1. Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete 
Empfangsstelle.

2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Wahl des Auftraggebers der 
allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.



XIV. Anzuwendendes Recht


Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das 
materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der 
Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf 
(CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.


XV. Verbot der Werbung/Geheimhaltung


1. Die Verwendung des Logos und der Wortmarke von terra infrastructure GmbH bedarf stets 
der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die terra infrastructure GmbH im Einzelfall.

2. Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, 
Unterlagen usw. bei dem Auftraggeber und seinen Kunden, die ihm im Zusammenhang mit 
seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen 
Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er wird 
seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.



XVI. Eigentumsvorbehalt



1. Einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers erkennt der 
Auftraggeber nur an, sofern das Eigentum der Ware mit Bezahlung auf ihn übergeht und der 
Auftraggeber zur Weiterveräußerung und Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang 
ermächtigt ist. Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere weitergeleiteter, 
nachgeschalteter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt, Kontokorrentvorbehalt und 
Konzernvorbehalt werden nicht akzeptiert. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des 
Auftragnehmers werden von dem Auftraggeber nicht anerkannt; ihnen wird hiermit 
ausdrücklich widersprochen und sie werden nicht Vertragsbestandteil.

2. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Auftragnehmer die Ware nur herausverlangen, 
wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.


XVII. Teilunwirksamkeit/Textform


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder 
undurchführbar sein oder werden so soll das die Gültigkeit dieser AEB im Übrigen nicht 
berühren. Das Gleiche gilt für den jeweiligen Vertrag. Die Parteien sind verpflichtet, zusammen 
zu wirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und 
durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen 
oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. 
Soweit in diesen AEB für Erklärungen der Vertragspartner Schriftlichkeit verlangt ist, genügt 
jeweils die Textform.


XVIII. REACH-Klausel


Bei allen an den Auftraggeber gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und 
Erzeugnissen müssen seitens des Auftragnehmers die aus der REACH-Verordnung
resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllt werden.


XIX. Erklärung über Ursprungseigenschaft


Für den Fall, dass der Auftragnehmer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der 
verkauften Ware abgibt, gilt Folgendes:

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die 
Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als 
auch eventuell erforderliche Bestätigungen oder Zertifikate (insbesondere gemäß EUDR)
beizubringen.

2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass 
der erklärte Ursprung wegen fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender 
Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er 
hat diese Folgen nicht zu vertreten.


XX. Höhere Gewalt


Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige 
unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die 
Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den 
Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem 
sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, 
im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre 
Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.


XXI. Anwendbare Fassung


Soweit diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen dem Auftragnehmer auch in anderer Sprache 
zur Verfügung gestellt werden, gilt allein die deutsche Fassung.



Stand: Januar 2025